AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Rückbauarbeiten

 

 

  1. Allgemeines

Die rechtlichen Beziehungen zwischen der sml ag und dem Auftraggeber richten sich vorab

nach den getroffenen Vereinbarungen. Soweit keine Individualabreden getroffen wurden, bilden die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie subsidiär die gesetzlichen Bestimmungen die Grundlage für sämtliche mit der sml ag abgewickelten Arbeiten.

 

  1. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung der Rückbauarbeiten. Vor der Ausführung der Rückbauarbeiten hat der Auftraggeber der sml ag sämtliche sachdienlichen Angaben und Besonderheiten bekannt zu geben, die erforderlich sind, um den Auftrag reibungslos und sicher abwickeln zu können. Dem Auftraggeber obliegen für die für den reibungslosen Ablauf nötigen Mitwirkungspflichten.

 

  1. Pflichten des Rückbauunternehmers

der sml ag verpflichtet sich, das für die Ausführung des Auftrages geeignete Personal auf den vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen. Der Rückbauunternehmer führt den Auftrag vertragsgemäss und mit der erforderlichen Sorgfalt aus. Die Zusammenarbeit mit Subunternehmern ist zulässig.

 

  1. Pflichten des Auftraggebers

Grundsätzliches: Der Auftraggeber ist verpflichtet, alles Erforderliche vorzukehren, damit die Rückbauarbeiten sicher und unfallfrei durchgeführt werden können Alle technischen Anschlüsse wie Elektrizität, Gas, allfällig Luft, Wasser und Andere werden bauseits fachgerecht von den Anlagen getrennt, dieser Auftrag muss somit direkt von Auftraggeber an die entsprechenden Firmen vergeben werden.

 

  1. Rechnungsstellung

Falls nicht anders vereinbart, werden die vom Rückbauunternehmer erbrachten Leistungen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt gemäss Offerte / Auftragsbestätigung. Für grössere Objekte können Anzahlungen verlangt werden. Vorbehalten bleibt Punkt 10.

 

  1. Beanstandungen

Beanstandungen sind spätestens binnen sieben Tagen nach Beendigung der Arbeit schriftlich anzubringen.

 

  1. Haftung des Auftraggebers

Der Auftraggeber haftet für seine eigenen Fehler und Versäumnisse sowie die von ihm eingesetzten oder beigezogenen Hilfspersonen, insbesondere für sämtliche Folgen und Schäden.

 

  1. Haftung des Rückbauunternehmers

Vorbehältlich anders lautender schriftlicher Vereinbarungen haftet der sml ag nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Sie haftet damit nicht, wenn sie nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.

 

  1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen materiellen Recht. Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch diejenigen, welche die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen, sind stets, aber nicht ausschliesslich die Gerichte am Sitz des Rückbauunternehmers zuständig.

 

  1. Nicht in den normalen Rückbaupositionen enthaltene Leistungen

 

Folgende aufgeführte Punkte sind in den normalen Rückbaupositionen nicht enthalten und werden nach Aufwand zusätzlich verrechnet, sofern diese nicht explizit als zusätzliche Position offeriert wurden, während der Offertstellung nicht ausdrücklich durch den Auftraggeber darauf hingewiesen wurde und entsprechende Untersuchungen vorgenommen wurden oder diese während der Offertphase nicht ersichtlich waren oder abgeklärt werden konnten:

 

  • Aufwendungen zum Trennen von Wasser, Strom, Gas, Telefon, Kabel-TV ab Zähler, Schieber oder Verteiler der entsprechenden Werke bis zum Rückbauobjekt. (Grundsätzlich wird beim Beginn der Rückbauarbeiten davon ausgegangen, dass sämtliche Werkleitungen getrennt sind).

 

  • Aufwendungen zum Stilllegen, Auspumpen und Reinigen von Tank-, Heizungs- und Kühlanlagen inkl. Zuleitungen. (Für die korrekte Entsorgung von Benzin- oder Öltänken sowie deren Zuleitungen muss ein Ausserbetriebssetzungnachweis durch eine zertifizierte Tankreinigungsunternehmung vorliegen).

 

  • Erstellen von Schutzgerüsten für Sicherung von Gehsteigen, Strassen, Zufahrten usw. Erstellen von Baustellenabschrankungen um das Rückbauobjekt.

 

  • Kosten für Bewilligungen von Gemeinden, Kantonen usw. Mietkosten für öffentliches Terrain.

 

  • Aufwendungen zum Ausräumen, Entsorgen und Deponieren von losen Wohnungseinrichtungsgegenständen wie Möbel, Schränke, Kehricht, Teppiche usw.

 

  • Aufwand für spezielle Entsorgung und Demontage von asbesthaltigen Bodenbelägen, Isolierungen, Dichtungen, usw. Zusätzliche Aufwendungen zum sorgfältigen Demontieren und Entsorgen von Eternitplatten, welche Asbest enthalten.

 

  • Aufwendungen zum Entfernen, Entsorgen und Deponieren von PCB-haltigen Stoffen.

 

  • Aufwendungen zum Entfernen von teerhaltigen Belägen, Fugenmassen, Anstrichen usw. mit PAK > 5000 ppm.

 

  • Aufwendungen zum Entfernen und Entsorgen von Rückständen in Böden, Wänden, Decken.

 

  • Absaugen und Entsorgen von Schlackeböden.

 

  • Aufwendungen für Laboruntersuchungen zur Abklärung von Sonderabfällen.

 

  • Entfernen und Entsorgen von FCKW-haltigen Isolierungen aus Kühlanlagen, Fassadenelementen usw.

 

  • Entfernen und Entsorgen von Leuchtstoffröhren.

 

  • Entfernen und Entsorgen von Gebinden mit Lösungsmitteln, Farben, usw.

 

 

Stein AR, 22.12.2021